Rechte und Pflichten bei der Gartenpflege im Mehrfamilienhaus

17. Oktober 2022

Die Gartennutzung im Mehrfamilienhaus ist ein häufig diskutiertes Thema zwischen Mietern und Vermietern. Mietverträge machen oft keine genauen Angaben zu Nutzung und Pflege der Grünflächen.


Was dürfen Sie anpflanzen? Welche Arbeiten müssen Sie als Mieter erledigen? Wer ist für die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus verantwortlich? 


Grundsätzlich sind diese Fragen im Mietrecht geregelt, doch je mehr Mieter beteiligt sind, desto undurchsichtiger wird die Sachlage. Grund genug also, einen genaueren Blick auf die Gartenpflege in der Praxis zu werfen. Wir verraten Ihnen, was Sie als Mieter beachten müssen und wie Vermieter Streitigkeiten intelligent vermeiden. 


Mehrfamilienhaus: Gartennutzung und Gartenpflege


Gärten sind begehrt. Das ist durchaus nachvollziehbar, denn besonders in städtischen Wohngebieten sind Gärten immer noch eine Seltenheit.


Von Mietern werden Gärten oft als ein Plus bei der Lebensqualität wahrgenommen. Kinder bekommen eine sichere Spielwiese, die Eltern leicht überblicken können. Arbeitstätige hingegen können das Homeoffice in den Sommermonaten nach draußen verlegen.


Die Gartennutzung kommt allerdings nicht ohne zusätzliche Arbeit: Ist der Garten Teil der Mietsache, verpflichtet dies in der Regel auch zur Gartenpflege. Wollen Sie den Garten eines Mehrfamilienhauses in der Freizeit nutzen, sollten Sie also auch bereit sein, hin und wieder Hand anzulegen.


Das muss nicht als Nachteil angesehen werden. Für Mieter stellt die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus oft einen Ausgleich zum Büroalltag dar. Haben Sie einen grünen Daumen, können Sie Ihr Talent zur Gartenarbeit ausleben. Die Gartenpflege beinhaltet dabei folgende Arbeitsschritte:


  •  Rasenmähen
  •  Laubrechen
  •  Unkrautjäten
  •  Pflege von Beeten


Daneben steht es Ihnen natürlich frei, Blumen zu pflanzen oder Kräutergärten anzulegen. Ebenso können Sie Gartenmöbel oder Spielgeräte für den Nachwuchs aufstellen. Die gemeinsame Gartennutzung bietet eine wunderbare Gelegenheit, die Nachbarn besser kennenzulernen. 


Bei einem Mehrfamilienhaus wird die Gartenpflege meist unter den Mietern aufgeteilt, sodass der Arbeitsaufwand für den Einzelnen überschaubar bleibt.

Gärtner pflegt Garten

Gartenpflege im Mehrfamilienhaus: Das sagt das Mietrecht 


Diese Vorgaben sind auch im Mietrecht verankert. Nach Paragraph 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Mieter verpflichtet, den Garten im vertraglich geregelten Zustand zu erhalten. In der Praxis bedeutet dies meist: Sie dürfen den Garten nicht verwildern lassen. Ein Anhaltspunkt bietet hier immer der Zustand des Gartens beim Einzug.


Wird der Garten im Mehrfamilienhaus mitgemietet, ist die Gartenpflege Pflicht des Mieters. Allerdings können Sie sich als Mieter darauf verlassen, dass deshalb keine enormen Kosten auf Sie zukommen. Aufwendige Arbeiten wie das Fällen von Bäumen fallen in den Aufgabenbereich des Vermieters.


Anfallende Kosten können teilweise über die Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Dies gilt, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.


Sind Sie als Mieter im Mehrfamilienhaus zur Gartenpflege verpflichtet, haben Sie in der Folge aber auch freie Hand bei der Gartengestaltung. Sie dürfen nach Ihren eigenen Vorstellungen Blumen oder Obst und Gemüse anpflanzen. 


Analog zu der Gesetzeslage bei Innenräumen, müssen Sie lediglich einschneidende und dauerhafte Änderungen im Garten mit dem Vermieter abklären. Dazu gehören beispielsweise: 


  • Das Anpflanzen von Bäumen mit tiefen Wurzeln
  • Das Anlegen von Teichanlagen 
  • Baumhäuser oder Spielgeräte, die einer festen Verankerung bedürfen


Mehrfamilienhaus: Optionen zur Aufteilung der Gartenpflege 


Abseits der klar geregelten Rechte und Pflichten empfiehlt es sich in der Praxis, bewusst Klarheit rund um die Gartennutzung zu schaffen. Damit gehen Sie Ärger mit dem Vermieter oder anderen Mietern aus dem Weg. Besprechen Sie das Thema der Gartenpflege im Mehrfamilienhaus miteinander.


Es gibt verschiedene Optionen, die anfallenden Aufgaben sinnvoll untereinander aufzuteilen:


Teilen Sie den Garten in Zonen auf. Jeder Mieter ist für einen anderen Teilbereich des Gartens verantwortlich.

Wöchentliche Einteilungen: Halten Sie in einem Kalender fest, wer wann für die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus zuständig ist.

Alternativ können Mieter auch die Arbeiten selbst aufteilen. Während Sie die Blumenbeete pflegen, mäht Ihr Nachbar den Rasen usw. 


Damit ein solches System dauerhaft funktioniert, ist gute Kommunikation notwendig. Missstände sollten stets offen angesprochen werden. Arbeitsteilung bei der Gartenpflege ist vor allem in langfristigen Wohnkonstellationen eine Option. 


Wechseln Mieter häufig, ist es für Neuankömmlinge oft schwer, sich an ein bestehendes Konzept anzupassen. Gemeinsame Gartenpflege muss immer auch gemeinsam vereinbart werden. Ansonsten ist es meist besser, die Gartenpflege einem Gärtner anzuvertrauen. 

Gartenpflege

Darum sollte der Mietvertrag in Mehrfamilienhäusern Angaben zur Gartenpflege machen


Der Mietvertrag ist ein wichtiges Instrument, um Verantwortlichkeiten rund um den Grünbereich zu klären. Ein Mietvertrag für die Gartenpflege regelt die Verantwortlichkeiten zwischen Mieter und Vermieter in Bezug auf die Pflege und Instandhaltung des Gartens. Hier sind einige wichtige Punkte, die in einem solchen Vertrag berücksichtigt werden sollten.


Unser Tipp: Je klarer der Mietvertrag die Rechte und Pflichten im Einzelfall beschreibt, desto besser lassen sich Missverständnisse vermeiden. 


Hilfreich ist dabei auch die Hausordnung. Als Vermieter können Sie diese als Anhang an den Mietvertrag von Beginn an klar kommunizieren. Sofern alle Mieter zur Nutzung des Gartens berechtigt sind, ist auch die Gartenpflege Gemeinschaftssache. Halten Sie grundsätzliche Regelungen zur Gartenpflege in Ihrem Mehrfamilienhaus also in der Hausordnung fest. 


Nachträgliche Änderungen sind für die Mieter im Streitfall allerdings nicht bindend. 


Festlegung der Gartenpflege im Mietvertrag


Im Mietvertrag sollte genau festgelegt werden, welche Aufgaben zur Gartenpflege gehören. Dies kann das regelmäßige Mähen des Rasens, das Trimmen von Hecken und Sträuchern, das Entfernen von Unkraut oder das Bewässern der Pflanzen umfassen.


Aufgabenverteilung zwischen Mieter und Vermieter


Mieter: Der Mieter ist in der Regel für die regelmäßige Gartenpflege verantwortlich, es sei denn, im Mietvertrag ist etwas anderes vereinbart.

Vermieter: Der Vermieter ist dafür verantwortlich, den Garten in einem ordentlichen Zustand zu halten und sicherzustellen, dass keine Gefahrenquellen für den Mieter bestehen.


Regelungen zur Nutzung des Gartens


Im Mietvertrag sollten auch Regelungen zur Nutzung des Gartens festgehalten werden. Dies kann beispielsweise die Nutzung von Gemeinschaftsflächen, die Anpflanzung neuer Begrünung oder die Durchführung von Bauarbeiten im Garten betreffen.


Festlegung von Kosten und Schadensersatz


Es ist wichtig, im Mietvertrag festzuhalten, wer für die Kosten der Gartenpflege verantwortlich ist und wie Schäden am Garten, die durch den Mieter verursacht werden, zu regeln sind.

Gartenpflege

Die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus birgt Konfliktpotenzial


Was Mieter und Vermieter im Garten dürfen und was untersagt ist, ist rechtlich klar definiert.


Gartennutzung und Gartenpflege führen beim Mehrfamilienhaus in der Realität dennoch häufig zu Konflikten. Das liegt daran, dass es hier nicht nur um Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter geht. Besonders Mieter untereinander haben unterschiedliche Vorstellungen bezüglich des gemeinschaftlichen Gartens. 


Der Gesetzgeber tut sich schwer, in diesen Fällen verbindliche Aussagen zu treffen. Weder der Gesetzgeber noch der Vermieter dürfen pauschal vorschreiben, wie oft und wie intensiv Gartenpflege betrieben werden muss. 


Zudem sind sich Mieter oftmals nicht bewusst, dass sie die Werkzeuge für die Grünanlagenpflege selbst beschaffen müssen. Stellt der Vermieter nicht freiwillig Rasenmäher, Laubsauger etc. zur Verfügung, müssen Mieter nach Einzug teils tief in die Tasche greifen. Trotz der klaren Rechtslage führt dieser Sachverhalt in der Praxis zu Ärgernissen.


Lösungsvorschläge: Die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus kann auch einfach sein!


Die gemeinschaftliche Gartenpflege kann auch im Mehrfamilienhaus gelingen. Neben klaren Formulierungen im Mietvertrag und der Hausordnung ist dazu aber das Engagement aller Beteiligten erforderlich.


Als Vermieter muss Ihnen bewusst sein, welches Risiko Sie eingehen, indem Sie Mieter zur Gartenpflege verpflichten. Derartige Vereinbarungen erfordern viel Fingerspitzengefühl. Funktionierende Arbeitsteilung im Garten kann durch wechselnde Mieter schnell aus dem Gleichgewicht geraten.


Wir empfehlen Ihnen, für die Gartenpflege im Mehrfamilienhaus auf einen gewerblichen Gartendienst zu setzen. Üblicherweise sind Mieter durchaus bereit, die Kosten für professionelle Grünpflege anteilig zu übernehmen. Gerade im Mehrfamilienhaus teilen sich die Kosten auf mehrere Schultern auf, sodass der finanzielle Aufwand überschaubar bleibt.


Die Vorteile sind dabei unübersehbar: Grünflächen sind stets in einwandfreiem Zustand. Mieter können den Garten somit nach Belieben nutzen, ohne selbst Zeit in die Pflege investieren zu müssen. So wird der gemeinschaftliche Garten tatsächlich zur Erholungsoase.


Tipps für die Gestaltung eines Mietvertrags für die Gartenpflege


  • Klare Formulierungen: Der Vertrag sollte klar und verständlich formuliert sein, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Individuelle Vereinbarungen: Jeder Garten ist anders, daher sollten die Vereinbarungen im Mietvertrag individuell auf die Gegebenheiten vor Ort zugeschnitten sein.
  • Regelmäßige Überprüfung: Es ist ratsam, den Mietvertrag regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Bedürfnissen entspricht.


Ein gut ausgearbeiteter Mietvertrag für die Gartenpflege kann dazu beitragen, Missverständnisse zwischen Mieter und Vermieter zu vermeiden und einen harmonischen Umgang mit dem gemeinschaftlich genutzten Garten zu gewährleisten.

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